Medizinische Fakultät
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Abschluss des Verfahrens und Urkunde

Dr-rer-nat-farbigAbschluss des Verfahrens

Die Bewerberin oder der Bewerber muss innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Promotionsprüfung zwei gebundene Exemplare der Dissertation, eine digitale Version und zwei Formblätter für die Abgabe von elektronischen Dissertationen bei der "Publikationsdienste Dissertationen" der Universitätsbibliothek abgeben. Datenformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Universitätsbibliothek. Der Lebenslauf muss weder in der gedruckten noch in der elektronischen Form der Pflichtexemplare enthalten sein.

Werden die Pflichtexemplare nicht fristgerecht abgeliefert, so erlöschen alle durch den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens erworbenen Rechte.

Die "Publikationsdienste Dissertationen" befinden sich in

Leopoldstr. 13, Haus 1, 1. Stock, Zimmer 1108.

Dissertationen können dort montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 abgegeben werden.

Alle Informationen zur Abgabe von Dissertationen finden Sie unter https://edoc.ub.uni-muenchen.de/help/index.html

Promotionsurkunde

Die Promotionsurkunde wird erst nach Abgabe der geforderten Pflichtexemplare ausgestellt und kann frühestens 4 Wochen nach Ablieferung der Pflichtexemplare an Sie per Einschreiben übersandt werden. Auf Wunsch kann der Betreuer bzw. die Betreuerin die Aushändigung vornehmen. Zusätzlich erhält der Doktorand oder die Doktorandin eine Anlage zur Promotionsurkunde mit den erforderlichen Daten für die Durchführung von behördlichen Verwaltungsverfahren.

Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag, der binnen eines Monats bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt.

Doktortitel

Das Führen des Doktortitels ist erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde erlaubt.

Vorschriften und individuelle Gegebenheiten bestimmen den Ablauf und die Dauer Ihres Promotionsverfahrens. Bitte vermeiden Sie daher Rückfragen zum Promotionsverlauf. Insbesondere können keine Auskünfte über den voraussichtlichen Zeitpunkt der mündlichen Prüfung erteilt werden.


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