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Vorprüfung für die Doktorin bzw. Doktor der Humanbiologie (bis 30.09.2018)

Dr-med-biol-swI. Zulassungsvoraussetzungen

I.1.

Zulassungsvoraussetzung ist

  • das Zeugnis eines Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses aufgrund eines Studiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
  • oder ein Zeugnis über die bestandene Tierärztliche Prüfung, die Erste Juristische Staatsprüfung, die Erste Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker, oder die Pharmazeutische Prüfung (§ 2 Ziffer 12 Halbsatz 1 Promotionsordnung).

Bewerber welche das Diplom, den Masterabschluss beziehungsweise das Staatsexamen nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt haben, müssen bei der Bewerbung zusätzlich nachweisen, dass sie eine entsprechende gleichwertige Prüfung bestanden haben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Promotionsordnung). Ob eine nachgewiesene Prüfung im Ausland der entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzusetzen ist, entscheidet der Promotionsausschuss (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Promotionsordnung).

I.2.

Zusätzlich ist der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit unter Anleitung eines Habilitierten zu erbringen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 13 Promotionsordnung). Bei Beantragung zur Zulassung zur Promotionsvorprüfung, muss mit dieser Tätigkeit zumindest begonnen worden sein. Bei Beantragung zur Zulassung zur Promotionsprüfung - nach erfolgreicher Ablegung der Promotionsvorprüfung - muss die zweijährige Tätigkeit erbracht sein.

II. Antragsverfahren Promotionsvorprüfung

Dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsvorprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • ein tabellarischer Lebenslauf
  • die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses (§ 2 Ziffer 12 und § 2 Abs. 14 Promotionsordnung
  • eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses falls der Abschluss im Ausland erworben wurde (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung)
  • Nachweis über den Beginn/Abschluss der erforderlichen zweijährigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Ziffer 13 Promotionsordnung)

III. Weiterer Verfahrensablauf Promotionsvorprüfung

III.1. Bestimmung Haupt- und Nebenprüfer

Der Promotionsausschuss bestimmt den Hauptprüfer und zwei Nebenprüfer (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Promotionsordnung).

III.2. Prüfung/Prüfungsthemen

Die Promotionsvorprüfung findet als Kollegialprüfung statt. Die Prüfer geben dem Kandidaten die Prüfungsgegenstände spätestens 8 Wochen vor der Prüfung bekannt (§ 13 Abs. 2 Promotionsordnung).

Bei Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sind die von dem Bewerber gewählten Fächer (§ 13 Abs. 5 Satz 2 Promotionsordnung) bei der Festlegung der Gegenstände der Promotionsvorprüfung neben der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 4 Promotionsordnung).

Bei der Ladung zur Prüfung wird der Bewerber darauf hingewiesen, dass er die Prüfungsgegenstände spätestens 8 Wochen vor dem Prüfungsbeginn bei den Prüfern erfragen kann. Unmittelbar nach der Promotionsvorprüfung stimmen die drei Prüfer darüber ab, ob der Kandidat zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. (§ 13 Abs. 3 Promotionsordnung).

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