Medizinische Fakultät
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Unklarer Patientenwille

20. Februar 2019

Mancher potenzielle Organspender hat nicht nur einen Organspende-Ausweis, sondern auch eine Patientenverfügung. Beide Dokumente widersprechen sich mitunter – eine schwierige Situation für behandelnde Ärzte.

marckmann Professor Georg Marckmann und sein Team haben 236 Seniorinnen und Senioren nach ihrer Bereitschaft zur Organspende befragt und danach, ob sie eine Patientenverfügung haben. (Foto: IQWiG)

Die Umsetzung einer Patientenverfügung und eine Organspende schließen sich mitunter aus. Das ist vielen Menschen jedoch nicht bewusst, wie eine Studie zeigt, die aktuell in der Fachzeitschrift Das Gesundheitswesen veröffentlicht ist. Professor Georg Marckmann, Vorstands des Instituts für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin, Dr. Elias Wagner und Professor Ralf Jox (inzwischen Universität Lausanne) haben 236 Seniorinnen und Senioren nach ihrer Bereitschaft zur Organspende befragt und danach, ob sie eine Patientenverfügung haben.

Vor einer Organspende muss der Hirntod des potenziellen Spenders festgestellt werden, was nur im Kontext einer intensivmedizinischen Behandlung erfolgen kann. Etwa jeder Fünfte der Befragten hatte seine Bereitschaft dazu in einem Organspende-Ausweis dokumentiert. Einige der potenziellen Spender haben zugleich mit einer Patientenverfügung festgehalten, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünschen und lieber außerhalb einer Intensivstation sterben möchten. „Diese Konstellation birgt einen potenziellen Konflikt und bedeutet für die behandelnden Ärzte eine schwierige ethische Herausforderung“, sagt Ralf Jox. Dieser Umstand ist vielen potenziellen Spendern jedoch nicht bewusst. Zugleich zeigte die Studie, dass vielen der Befragten das Konzept des Hirntods nicht verständlich ist.

„Unsere Studie zeigt, dass ein erheblicher Aufklärungsbedarf bei Patientenverfügung und Organspende besteht“, sagt Georg Marckmann. „Um den Willen des einzelnen Patienten zu ermitteln, am besten auch eine ausdrückliche Priorisierung, ist ein persönliches qualifiziertes Beratungsgespräch notwendig.“

Quelle: LMU